Die Techniker Krankenkasse (TK) gibt gem. § 291 SGB V für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) aus. Die eGK dient als Nachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und ist für Versicherte ab 15 Jahren grundsätzlich mit einem Bild des Karteninhabers auszustatten. Aus diesem Grund fordert die TK bei ihren Kunden ein Bild an. Die angeforderten Bilder können auf dem Postweg eingereicht oder online hochgeladen werden. Die bei der TK eingereichten Bilder werden, so diese nicht online hochgeladen wurden, im ersten Schritt von der TK digitalisiert. Die weitere Bildbeurteilung und -bearbeitung nimmt die TK nicht selbst vor, sondern beauftragt hierfür den Auftragnehmer (AN). Dieser prüft, beurteilt und bearbeitet die Fotos zu eGK-spezifikationskonformen Bildern für die Produktion der eGK.
Die aktuell arbeitstäglich vom AN zu bearbeitende Menge an Bildern beträgt zwischen 5.000 und 12.000 Stück. Die TK rechnet über den maximalen Vertragszeitraum von 4 Jahren mit ca. 7,08 Mio. Bildeingängen, die zu eGK-konformen Bildern zu verarbeiten sind. Die Mengenangaben zeigen den geschätzten Bedarf der TK, ohne dass hiermit eine Abrufverpflichtung in entsprechender Höhe begründet wird. Eine Verpflichtung zum Abruf eines bestimmten Mindestvolumens besteht nicht. Der Höchstwert beträgt 115 Prozent des Angebotsvergleichspreises gemäß Anlage A1 der Vergabeunterlagen.
Der Preis wird auf Grundlage des Angebotsvergleichspreises gemäß Anlage A1 der Vergabeunterlagen bewertet.
Die Qualität der Leistung wird auf Grundlage des Konzepts (Anlage A2 der Vergabeunterlagen ) gemäß der fachlichen Bewertungsmatrix (Anlage W der Vergabeunterlagen ) bewertet und in Leistungspunkten gemessen.
Sämtliche Eignungskriterien sind Anlage E1 der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Die Vergabeunterlagen sind direkt verlinkt unter Punkt 5.1.11. dieser Bekanntmachung.
Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Für den Fall, dass der AN vor Beginn der Leistungserbringung aus einem nicht der TK zuzurechnenden Grund ausfällt, behält sich die TK vor, den Auftrag den übrigen Bietern in der Reihenfolge, die der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots gem. Ziff. 10 der Bewerbungsbedingungen zugrunde liegt, auf der Grundlage ihres jeweiligen Angebots anzutragen.
Die Vergabestelle wird fehlende Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und nach billigem Ermessen nachfordern.
Für den Fall der Auftragserteilung hat eine Bietergemeinschaft eine Rechtsform anzunehmen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Bietergemeinschaftsmitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.