Die TK plant den Einsatz einer standardisierten Kafka-Plattform als einer oder mehrere Rechnerverbunde (Cluster) aus log-orientierten Event-Brokern auf Basis von Apache Kafka. Gegenstand des Auftrags sollte die Unterstützung beim Aufbau der Kafka-Plattform und Wissenstransfer, die Lieferung der erforderlichen Enterprise-Funktionen und Kafka-Konnektoren, inklusive Softwarepflege und Support sowie die Unterstützung bei der Inbetriebnahme der Kafka-Plattform und Betrieb der Kafka-Plattform während der Aufbauphase sein. Zudem sollte der Auftragnehmer bei Bedarf der TK auch den Betrieb der Plattform nach Fertigstellung des Aufbaus (optional) übernehmen.
Der Preis wird auf Grundlage des Angebotsvergleichspreises gemäß Anlage "Preisblatt" (abzüglich Skonto, soweit angeboten und wertbar) bewertet.
Die Qualität der Leistung wird auf Grundlage des mit dem Angebot eingereichten Grobkonzepts (Anlage A3) sowie den mit dem Angebot eingereichten Mitarbeiterprofilen (Anlagen A2.1. A2.2 und A2.3) gemäß der fachlichen Bewertungsmatrix (Anlage W2) bewertet und in Leistungspunkten gemessen.
Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.
Hinweis zu Ziffer 6 (Grund, warum kein Gewinner ausgewählt wurde): Weil kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde.