Schadensregulierung im Ausland
Die TK ist gesetzlich verpflichtet, gem. § 116 SGB X übergegangene Schadenersatzansprüche zu verfolgen. Eine Vielzahl von Schadenfällen ereignen sich im Ausland und/oder haben einen Anspruchsgegner, welcher seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Der Auftragnehmer unterstützt die TK weltweit bei der Ermittlung, Prüfung und Durchsetzung dieser Ansprüche (gerichtlich und außergerichtlich). Sein Netzwerk soll dafür möglichst flächendeckend verfügbar sein.
Unterstützung bei der Ermittlung, Prüfung und Regressführung der internationalen Schadensregulierung und Abwicklung (gerichtlich und außergerichtlich) insbesondere auch außerhalb der Bundesrepublik. Die Dienstleistungen werden weltweit auf Anfrage erbracht.
Der Preis wird auf Grundlage des Angebotsvergleichspreises gemäß Anlage "Preisblatt" (abzüglich Skonto, soweit angeboten und wertbar) bewertet.
P = Angebotsvergleichspreis gemäß Anlage "Preisblatt" (abzüglich Skonto, soweit angeboten und wertbar)
Das wirtschaftlichste Angebot wird wie folgt ermittelt:Für jedes noch in der Auswahl befindliche Angebot wird das "Leistungs-Preis-Verhältnis" gebildet, d.h. es wird der Quotient aus Leistung (Leistungspunkte) und Preis (Euro) errechnet. Die entsprechende Formel stellt sich folgendermaßen dar:Z = L/P
Die Qualität der Leistung wird auf Grundlage der Konzepte und der Antworten (Anlage A 2) gemäß der fachlichen Bewertungsmatrix (Anlage W) bewertet und in Leistungspunkten gemessen.L = Gesamtsumme der Leistungspunkte (Bewertungspunkte * Gewichtungspunkte)Das wirtschaftlichste Angebot wird wie folgt ermittelt:Für jedes noch in der Auswahl befindliche Angebot wird das "Leistungs-Preis-Verhältnis" gebildet, d.h. es wird der Quotient aus Leistung (Leistungspunkte) und Preis (Euro) errechnet. Die entsprechende Formel stellt sich folgendermaßen dar:Z = L/P
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit im Sinne von § 135 Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer vor Beginn der Leistungserbringung aus einem nicht derTK zuzurechnenden Grund ausfällt, behält sich die TK vor, den Auftrag den übrigen Bietern in der Reihenfolge, die der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots gem. Ziff. 10 dieser Bewerbungsbedingungen zugrunde liegt, auf der Grundlage ihres jeweiligen Angebots anzutragen.