Leistungsgegenstand ist eine EVB-IT Rahmenvereinbarung über Unterstützungsleistungen für die ePA-App und weitere TI-Anwendungen der Techniker Krankenkasse (TK).
Die Unterstützungsleistungen umfassen verschiedene spezifische Handlungsfelder, die für den Produktzyklus der ePA-Entwicklung erforderlich sind: Softwareentwicklung, Fachkonzeption, UX und UI Design, Testing und Qualitätsmanagement sowie Beratungs- und Coachingleistungen.
Weitere Einzelheiten und Details zu den jeweiligen Unterstützungsleistungen sind der Leistungsbeschreibung (Anlage V2) zu entnehmen.
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung (an ein Unternehmen als Dienstleister) sind folgende Leistungen:
Für die Weiterentwicklung von der ePA App/ FdV und weiteren TI-Anwendungen muss der Auftragnehmer (AN) Unterstützungsleistungen erbringen. Der AN unterstützt das TK-Safe Team dabei mit seinem Fachwissen bei der Erstellung und Umsetzung der Anforderungen an TK-Safe bzw. der beschriebenen Leistungen. Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage V2).
Die Rahmenvereinbarung ist befristet und beginnt mit Zuschlag; sie endet mit Ablauf von 48 Monaten. Unabhängig davon endet diese Rahmenvereinbarung jedoch vorzeitig bei Erreichen der Höchstmenge von 23.600 Personentagen.
Der Vertrag hat eine Mindestvertragslaufzeit von 18 Monaten ab Zuschlagserteilung.
Die Höchstmenge, die mit dieser Rahmenvereinbarung abgerufen wird, beträgt 23.600 Personentage. Dieses Auftragsvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ohne Verlängerungsoptionen und ohne deren automatische Verlängerung.
Die TK garantiert eine Mindestabnahme von 5.000 Personentagen. Es besteht darüber hinaus keine Abnahmeverpflichtung für die TK.
Die vereinbarte Vergütung gilt für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung und alle Einzelaufträge, jeweils einschließlich etwaiger Verlängerungen.
Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer vor Beginn der Leistungserbringung aus einem nicht der TK zuzurechnenden Grund ausfällt, behält sich die TK vor, den Auftrag den übrigen Bietern in der Reihenfolge, die der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots gem. Ziff. 10 dieser Bewerbungsbedingungen zugrunde liegt, auf der Grundlage ihres jeweiligen Angebots anzutragen.
Die Vergabestelle wird fehlende Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und nach billigem Ermessen nachfordern.
https://vergabe.tk.de/Satellite/notice/CXR0YYRY6R9
Sämtliche Eignungskriterien sind den Vergabeunterlagen in Anlage E1 zu unternehmen.
Anlage E1 ist unter folgendem Link zu finden:
https://vergabe.tk.de/Satellite/public/company/project/CXR0YYRY6R9/de/documents/filledByCompany/E1+Eignung.docx
Für den Fall der Auftragserteilung hat eine Bietergemeinschaft eine Rechtsform anzunehmen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Bietergemeinschaftsmitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.