Verlängerung der Datenhaltung von 24 auf 26 Monaten sowie die Erhöhung des Consultingkontingents von 40 auf 66 Beraterstunden.
Im Rahmen der Vertragsdurchführung hat sich Bedarf an einer Verlängerung der Datenhaltung von 24 auf 26 Monaten sowie an zusätzlichen Consultingleistungen im geringen Umfang ergeben.
Gegenstand der Beschaffung war eine Webanalyse-Software als SaaS-Lösung (Software as a Service) mit Software-Komponenten für die Erhebung, Speicherung, Anreicherung und Transformation,Berichtserstellung, Analyse, den Export, Import und Austausch von Nutzungsdaten. Zusätzlich wurden Setup-Support sowie Schulungs- und Beratungsleistungen (Consulting) beschafft.
A) Hinweis zu Ziffer 6 (Wert aller in dieser Bekanntmachung vergebenen Verträge): Von einer Veröffentlichung des Werts des im Rahmen dieses Verfahrens vergebenen Vertrags wird gemäß § 39 Abs. 6 VgV abgesehen. B) Hinweis zu Ziffer 6.1.2 (Wert der Ausschreibung): Von einer Veröffentlichung des Werts der Ausschreibung wird gemäß § 39 Abs. 6 VgV abgesehen.
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit im Sinne von § 135 Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Die TK hatte in diesem Vergabeverfahren den Zuschlag am 07.05.2025 zunächst dem gemäß Zuschlagskriterien erstplatzierten Bieter erteilt. Nach Zuschlagserteilung musste die TK jedoch feststellen, dass die von dem erstplatzierten Bieter angebotene Web-Analyse Software Mindestanforderungen des Vertrages nicht erfüllt. Die Parteien haben den Vertag vorzeitig beendet und die TK hat das Vergabeverfahren in den Stand vor Zuschlagserteilung zurückversetzt. Der Zuschlag wurde sodann dem zweitplatzierten Bieter (Zuschlagsempfänger) erteilt.
Für den Fall der Auftragserteilung hat eine Bietergemeinschaft eine Rechtsform anzunehmen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Bietergemeinschaftsmitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.