Open House Biologika Rabattverträge 2022-12 - Romiplostim
VO: VgV Vergabeart:   Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Auftraggeber

Auftraggeber
Techniker Krankenkasse
Bramfelder Str. 140
22305
Hamburg
Deutschland
DZEM@tk.de
DE6
Gemeinsame Beschaffung

Weiterer Auftraggeber

HEK - Hanseatische Krankenkasse
Wandsbeker Zollstraße 86 - 90
22041
Hamburg
Deutschland
dzem@tk.de
DE6

Weiterer Auftraggeber

Handelskrankenkasse (hkk)
Martinistr. 26
28195
Bremen
Deutschland
dzem@tk.de
DE5
Kommunikation

https://vergabe.tk.de/Satellite/notice/CXR0YYRYDK3/documents

Weitere Auskünfte erteilen/erteilt

Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen

https://vergabe.tk.de/Satellite/notice/CXR0YYRYDK3

Art des Auftraggebers
Haupttätigkeit

Auftragsgegenstand

Umfang der Beschaffung
Open House Biologika Rabattverträge 2022-12 - Romiplostim
OH-Biologika-2022-12

CPV-Code Hauptteil

33600000-6

Art des Auftrags

Kurze Beschreibung

Die beteiligten Kassen verfolgen das Ziel, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V zu dem Wirkstoff Romiplostim zu schließen. Der Vertragsschluss erfolgt im Rahmen des Open-House-Biologika-Verfahrens der beteiligten Kassen:
Individuelle Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt, es gelten einheitliche Konditionen. Die beteiligten Kassen sichern einzelnen Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Die Vertragslaufzeit beträgt maximal 24 Monate beginnend mit dem 01.07.2022. Der Vertrag endet spätestens am 30.06.2024, unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses. Bei Patentablauf vor dem 30.06.2024 endet der Vertrag automatisch mit Ablauf des Monats des Patentablaufs.
Alle weiteren Informationen sind den Teilnahme- und Vertragsunterlagen zu entnehmen.

Geschätzter Gesamtwert

Haupterfüllungsort

DE

Weitere Erfüllungsorte

Angaben über Varianten/Alternativangebote

Angaben zu den Losen

Nein
Beschreibung

Beschreibung der Beschaffung

Ein Beitritt zu diesem Open-House-Biologika-Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich.
Aufgrund des Bestehens von gewerblichen Schutzrechten im Hinblick auf den vertragsgegenständlichen
Wirkstoff werden die Teilnahme- und Vertragsunterlagen nur solchen pharmazeutischen Unternehmern zur
Verfügung gestellt, die Arzneimittel zu dem verfahrensgegenständlichen Wirkstoff anbieten/inverkehrbringen
bzw. gegenüber der TK glaubhaft machen, Arzneimittel zu dem verfahrensgegenständlichen Wirkstoff innerhalb
der Vertragslaufzeit anbieten/inverkehrbringen zu wollen.
Mit allen pharmazeutischen Unternehmern, die die Voraussetzungen nach Anlage 4 zum Vertrag
(Eigenerklärung zur Zulassung und zum Unternehmen) erfüllen und dies in elektronischer Form gemäß § 126a
BGB bestätigen, erfolgt ein Vertragsschluss.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der
Vergaberechtsrichtlinie (2014/24/EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Im Interesse einer möglichst breit
angelegten Information der interessierten pharmazeutischen Unternehmer erfolgt diese Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Die im Rahmen des vorliegenden Bekanntmachungstextes
verwendete Verfahrensbezeichnung "Offenes Verfahren" nach Ziffer IV.1.1) und die Angabe der
Zuschlagskriterien nach Ziffer II.2.5) sind den Vorgaben des Bekanntmachungsformulars geschuldet und
haben keine weitere Bedeutung. Hiermit sowie mit der Nutzung des Mediums "TED" ist keinerlei Unterwerfung
unter vergaberechtliche Regelungen verbunden, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht
verpflichtend vorgegeben ist.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

01.07.2022
30.06.2024

Zuschlagskriterien

Geschätzter Wert

Angaben zu Optionen

Angaben zu elektronischen Katalogen

Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Zusätzliche Angaben

Bedingungen

Teilnahmebedingungen

Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht. Es wird darauf hingewiesen, dass Arzneimittel im Geltungsbereich des AMG nur durch einen pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden dürfen, der seinen Sitz im Geltungsbereich des AMG, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AMG). Örtliche Vertreter eines pharmazeutischen Unternehmers können sich nur dann beteiligen, wenn sie selbst pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG hinsichtlich der jeweils angebotenen Arzneimittel sind.

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für die Ausführung des Auftrags

Für den Fall der Auftragserteilung hat eine Bietergemeinschaft eine Rechtsform anzunehmen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Bietergemeinschaftsmitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.

Verfahren

Beschreibung

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Verwaltungsangaben

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Schlusstermin für den Eingang der Angebote

30.06.2024 23:58 Uhr

Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Bindefrist des Angebots

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

30.06.2024 23:59 Uhr

Weitere Angaben

Verschiedenes

Angaben zur Wiederkehr des Auftrags

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Zusätzliche Angaben

Die Teilnahme- und Vertragsunterlagen werden ausschließlich in elektronischer Form auf dem oben genannten Vergabeportal zur Verfügung gestellt.

Fragen zu diesem Verfahren und/oder den Teilnahme- und Vertragsunterlagen sind der TK über einen zentralen Ansprechpartner ausschließlich über das Vergabeportal der TK, dort über den Bereich "Kommunikation" zu diesem Open-House-Verfahren zu übermitteln.

Hinweis zu Ziffer I.3): Die Teilnahme- und Vertragsunterlagen werden nur allen pharmazeutischen Unternehmern i.S.v. Ziffer II.2.4) und III.1.1) zur Verfügung gestellt. Die Angabe unter Ziffer I.3) hat keine weitere Bedeutung. Hierzu ist eine kostenlose Registrierung auf http://www.dtvp.de erforderlich.

Hinweis zu Ziffer IV.2.7): Ein Beitritt zu diesem Open-House-Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich. Alle Vertragsangebote werden mit Eingang geöffnet und geprüft. Bitte beachten Sie, dass die Meldung zur Kennzeichnung der Rabattarzneimittel in die Apothekensoftware zum Ersten eines Kalendermonats nur gewährleistet werden kann, wenn die Vertragsunterlagen vollständig per E-Mail und soweit erforderlich mit qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet bis zum Dritten des jeweiligen Vormonats der TK vorliegen. Für den Fall, dass eine qualifizierte elektronische Signatur technisch nicht möglich sein sollte, kann der Vertrag auch unterschrieben im Original versendet werden. In diesem Fall ist parallel zu den postalisch versendeten Vertragsunterlagen im Original zusätzlich eine gescannte Kopie der vollständigen, unterzeichneten Vertragsunterlagen per E-Mail an die TK (AM.2-Team-Originale@tk.de ) zu versenden. Es gilt jeweils das Datum des Post- bzw. E-Maileingangs bei der TK (vgl. Teilnahme- und Vertragsunterlagen).

Für die Einlegung von Rechtsbehelfen (Ziffern VI.4.1) bis VI.4.4)) beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:

Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie (Richtlinie 2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts (vgl. auch Ziffer II.2.4)). Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i.S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU). Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen -gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz- nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Az. VII-Verg 37/18) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG.
Nur wenn das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S.v. Art. 1Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet.

Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.

Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Die Vergabekammern des Bundes
Bonn bzw. örtl. zust. Sozialgericht
Deutschland

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Deutschland

Einlegung von Rechtsbehelfen

Die unter VI.4.1) genannten Vergabekammern des Bundes sind nur für die Einlegung von Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren zuständig, die dem Kartellvergaberecht unterliegen. Für den Fall, dass ein Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet wird (s. Ziffer VI.3.), sind u.a. insbesondere die §§ 135, 160, 168 Abs. 2 GWB zu beachten. Nach Überzeugung der Auftraggeberin handelt es sich jedoch vorliegend nicht um ein Vergabeverfahren, das dem Kartellvergaberecht unterliegt. Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich daher nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Zuständig sind die Sozialgerichte.

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Deutschland
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