Überbrückung des Interimszeitraumes bis zum Abschluss eines Neuvertrages unter Anpassung der Preise für 1 Jahr.
Überbrückung des Interimszeitraumes bis zum Abschluss eines Neuvertrages unter Anpassung der Preise für ein Jahr.
Der Vertrag wird um ein weiteres Jahr verlängert, um den Interimszeitraum bis zum Abschluss der neuen Ausschreibung abzudecken. Die Leistung kann aktuell nur der derzeitige Auftragnehmer erbringen.
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit im Sinne von § 135 Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.