Sämtliche an dem Verfahren beteiligte Krankenkassen stammen aus der BRD.
Die Krankenkassen TK und die HEK verfolgen das Ziel, mit allengeeigneten Unternehmen Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Einwegbatterien für Sprachprozessorenvon Cochlea-Implantaten zu einheitlichen Konditionen zu schließen. Individuelle Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt; es gelten einheitliche Konditionen. Die Krankenkassen sichern einzelnen Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Der Vertragstartet frühestens zum 01.09.2025 (Versorgungsstart), maßgeblich ist das Versanddatum bzw. der Tag der Abgabe im Ladengeschäft. Ein Vertragsschluss ist innerhalb des Verfahrens jederzeit möglich. Mit allen interessierten Unternehmen, die die Vertragsbedingungen sowie die Voraussetzungen der in den Verfahrensunterlagen enthaltenen Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit erfüllen, erfolgt ein Vertragsschluss. Die gemachten Angaben zur Bindefrist sind vorliegend nicht relevant und ausschließlich den zwingenden Vorgaben des Formulars geschuldet. Alle weiteren Informationen sind den Teilnahme- und Vertragsunterlagen zu entnehmen.
Es wird auf die ursprüngliche Bekanntmachung im TED verweisen:
https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/361625-2025
Die Vertragspartner des vorliegenden Verfahrens können unter folgendem Link eingesehen werden:
https://www.tk.de/service/app/2003358/hilfsmittelsuche/suche.app
Hier bitte "Weitere" auswählen und an in das Suchfeld "Batterien" oder "CI-Batterien" eingeben.
Die Krankenkassen TK und die HEK verfolgen das Ziel, mit allengeeigneten Unternehmen Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Einwegbatterien für Sprachprozessorenvon Cochlea-Implantaten zu einheitlichen Konditionen zu schließen. Individuelle Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt; es gelten einheitliche Konditionen. Die Krankenkassen sichern einzelnen Vertragspartnern keine Exklusivität zu.
BUNDESWEIT
Mit allen interessierten Unternehmen, die die Vertragsbedingungen sowie die Voraussetzungen der in den Verfahrensunterlagen enthaltenen Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit erfüllen, erfolgt ein Vertragsschluss.
Mit allen interessierten Unternehmen, die die Vertragsbedingungen sowie die Voraussetzungen der in den Verfahrensunterlagen enthaltenen Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit erfüllen, erfolgt ein Vertragsschluss. Die Teilnahme- und Vertragsunterlagen werden allen Leistungserbringern zur Verfügung gestellt, die eine Versorgung der Versicherten mit Einwegbatterien für Sprachprozessoren für Cochlea-Implantate erbringen können. Dievorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberechtsrichtlinie (2014/24/EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Im Interesse einer möglichst breit angelegten Information der interessierten Unternehmen erfolgt diese Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (TED). Die im Rahmen des vorliegenden Bekanntmachungstextes verwendete Verfahrensbezeichnung "Offenes Verfahren" und die Angabe der Zuschlagskriterien sind den Vorgaben des Bekanntmachungsformulars geschuldet und haben keine weitere Bedeutung. Hiermit sowie mit der Nutzung des Mediums "TED" ist keinerlei Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen verbunden, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend vorgegeben ist. Die Kommunikation zu diesem Verfahren erfolgt ausschließlich über die genannte E-Mail-Adresseund den Kommunikationsbereich im verfahrensspezifischen Raum der eVergabeLösung der TK. Die aufgeführten Telefonnummern haben keine Funktion.
Die Angaben zum Datum der Auswahl des Gewinners und dem Datum des Vertragsschlusses sind vorliegend irrelevant. Ein Vertragsschluss ist weiterhin jederzeit unter Einhaltung der in der ursprünglichen TED-Bekanntmachung (https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/361625-2025) angegebenen Voraussetzungen möglich.
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie (Richtlinie 2014/24/EU)bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i.S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU). Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungendieses Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen - gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz - nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Az. VII-Verg 37/18) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Die Vergabekammern des Bundes sind für die Einlegung von Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahrenzuständig, die dem Kartellvergaberecht unterliegen. Nur wenn dasRechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S.v. Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung desEuropäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den§§ 160 ff. GWB eröffnet. Für den Fall, dass ein Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet wird, sind u.a. insbesondere die §§ 135, 160, 168 Abs. 2 GWB zu beachten. Nach Überzeugung der Auftraggeberinnen handelt es sich jedoch vorliegend nicht um ein Vergabeverfahren, das dem Kartellvergaberecht unterliegt. Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich daher nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Zuständig sind die Sozialgerichte. Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden. Der angegebene NUTS-Code unter "ZuständigeStelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren" erfolgt nur, da technische Vorgaben eine plausible Angabe erfordern und ist nicht zu beachten.