Für den Fall, dass der Auftragnehmer vor Beginn der Leistungserbringung aus einem nicht der
TK zuzurechnenden Grund ausfällt, behält sich die TK vor, den Auftrag den übrigen Bietern in der Reihenfolge, die der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zugrunde liegt, auf der Grundlage ihres jeweiligen Angebots anzutragen.
Von der Veröffentlichung des Wert aller im Rahmen dieses Verfahrens vergebenen Aufträge ohne MwSt. und dem Wert des bezuschlagten Angebots ohne MwSt. wird wegen des besonderen geschäftlichen Interesses der Zuschlagsempfänger abgesehen; vgl. § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV.