Die TK möchte ihre Versicherten während und nach der Schwangerschaft in schwierigen Situationen und bei Belastungen bestmöglich unterstützen und die TK-BabyZeit-App um einen weiteren Service ergänzen. Nutzerinnen der App, die während der Schwangerschaft oder während des ersten Lebensjahres ihres Babys besonders belastet sind, sollen ein niederschwelliges Coaching-Angebot erhalten, um diese Belastungen (zB Ängste, Überforderung, Erschöpfung) gut kompensieren zu können. Das Coaching soll die jeweilige Situation thematisieren und Lösungsmöglichkeiten bzw. einen Umgang mit der Situation bzw. der Belastung, aufzeigen, die zu weniger Stress und Belastung bei der Frau führt.
Der Service wird an die TK-BabyZeit App angebunden. Die App wird von der TK betrieben. Die Auswahl der für das Coaching in Frage kommenden Versicherten erfolgt per Screening durch die TK. Die Leistungen des künftigen Auftragnehmers (AN) umfassen ein kurzes Vorabgespräch mit der Versicherten per Videochat oder Telefon und bis zu drei individuelle digitale Coaching-Termine per Videochat oder Telefon zu je mindestens 45 Minuten. Die Coachings müssen mindestens Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 18.00 Uhr zur Verfügung stehen. Die konkreten Termine sind zwischen der Versicherten und dem AN abzustimmen. Die TK geht davon aus, dass etwa 800 Coachinggespräche pro Jahr durchzuführen sind. Start der Coachingleistung wird nach der technischen Implementierung in Quartal 04/26 sein. Der AN ist verpflichtet, sowohl ein Beschwerde- als auch ein Qualitätsmanagement zu führen.
Die Dienstleistung ist digital/telefonisch zu erbringen. Lediglich der Kick-off-Termin findet in Präsenz in der Unternehmenszentrale der TK in Hamburg statt.
Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer vor Beginn der Leistungserbringung aus einem nicht der TK zuzurechnenden Grund ausfällt, behält sich die TK vor, den Auftrag den übrigen Bietern in der Reihenfolge, die der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots gem. Ziff. 10 dieser Bewerbungsbedingungen zugrunde liegt, auf der Grundlage ihres jeweiligen Angebots anzutragen.
Die Vergabestelle wird fehlende Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und nach billigem Ermessen nachfordern.
Es gibt weitere Eignungskriterien als das zuvor genannte. Die Darstellung ist lediglich dem hier zu verwendenden Formular geschuldet. Sämtliche Eignungskriterien sind den Vergabeunterlagen in Anlage E1 zu unternehmen. Anlage E1 ist unter folgendem Link zu finden: https://vergabe.tk.de/Satellite/public/company/project/CXR0YYRYRWQ/de/documents/filledByCompany/E1+Eignung.docx
Vergabeunterlagen:https://vergabe.tk.de/Satellite/notice/CXR0YYRYRWQ
Für den Fall der Auftragserteilung hat eine Bietergemeinschaft eine Rechtsform anzunehmen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Bietergemeinschaftsmitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.