Auftragsgegenstand ist ein Vertrag zur besonderen Versorgung nach § 140a Absatz 4a SGB V über die Bereitstellung eines digitalen Versorgungskonzepts für TK-Versicherte Kinder und Jugendliche mit psychischen Belastungen. Das Angebot richtet sich an TK-Versicherte Kinder und Jugendliche im Alter von 13 bis 17 Jahre, die psychisch belastet sind. Zentrale Bestandteile sind eine digitale Anwendung (App) und psychologische Tele-Gespräche (Gespräche).Es wird keine (digitale) Psychotherapie im Rahmen des Angebotes erbracht.
Ziele der besonderen Versorgung sind insbesondere:- Verbesserung von Problemlösungs- und Stressbewältigungsstrategien, um Belastungssituationen wie schulischen oder sozialen Stress frühzeitig zu erkennen und angemessen zu bewältigen;- Stärkung von individuellen Ressourcen und des persönlichen Netzwerks/sozialen Umfeldes (Familie, Angehörige, Freunde, Mitschüler:innen);- Erarbeitung von Frühwarnzeichen psychischer Erkrankungen und Umsetzung von Strategien zur Krisenbewältigung und Kompetenzen zur Problemlösung;- Förderung von Resilienz, also der Fähigkeit, mit Belastungen und Krisen umzugehen und daran zu wachsen;- Bei entsprechendem Bedarf: Überbrückung von Wartezeiten bis zum Beginn einer ambulanten Psychotherapie;- Zeitnahe Zurverfügungstellung einer niederschwelligen Intervention;- Senkung der Hürde zur Inanspruchnahme von Leistungen bzgl. der psychischen Gesundheit;- Vermeidung von Hospitalisierungen;- Vermeidung von Chronifizierungen;- Verbesserung der Versorgung bezogen auf Qualität und Wirtschaftlichkeit;- Verbesserung der Lebensqualität der betroffenen Versicherten sowie ihrer Angehörigen.
Bundesweit
Die Qualität der Leistung wird auf Grundlage der Arbeitsprobe (Testlink) sowie des Konzepts zur Leistungserbringung gemäß der fachlichen Bewertungsmatrix bewertet und in Leistungspunkten gemessen.
Der Preis wird auf Grundlage des Angebotsvergleichspreises gemäß Anlage "Preisblatt" (abzüglich Skonto, soweit angeboten und wertbar) bewertet.
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit im Sinne von § 135 Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.