Der Auftragnehmer (AN) versorgt die ihm von der Techniker Krankenkasse (TK) im Rahmen des Vertrages genannten Abnahmestellen bedarfsdeckend mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) in Form einer Vollstromversorgung mit Netznutzung.
Je nach Bedarf der Abnahmestelle erbringt der AN die jeweilige Versorgung in Mittelspannung oder in Niederspannung mit Leistungsmessung, ggf. auch unter Einsatz eines intelligenten Messsystems (IMS), bzw. in Niederspannung ohne Leistungsmessung.
Der AN hat darüber hinaus alle weiteren Dienstleistungen zu erbringen, die im Zusammenhang mit der Vollstrombelieferung mit separater Netznutzung stehen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Leistungen:- das Netzmanagement (An-, Um- und Abmeldung, Abrechnung der Netzentgelte, Fahrpläne)- der Messstellenbetrieb- die Abrechnung- das Energiedatenmanagement- das Kundenmanagement- das Risikomanagement- das Bilanzkreismanagement / Bilanzausgleich.
Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Die prognostizierte Abnahmemenge ergibt sich aus den vorliegenden Verbrauchswerten des Jahres 2024 und dient als Kalkulationsgrundlage für den Angebotsvergleichspreis. Die Mengenangaben für den Ver- und Nachkauf der Spotmarktmengen sind aus Simulationsrechnungen auf Basis der vorhandenen und zur Verfügung gestellten Lastgänge berechnet worden und dienen nur zur Angebotswertung. Eine Berufung auf die tatsächlichen Mengen kann nicht erfolgen.
Bundesweit - NUTS-Code Ebene 0 (Deutschland)
Der Preis wird auf Grundlage des Angebotsvergleichspreises gemäß Anlage A1 "Preisblatt" bewertet.
Der gelieferte Strom muss während des gesamten Lieferzeitraums zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Weitere Angaben sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit im Sinne von § 135 Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Von der Veröffentlichung des Wert des vergebenen Auftrags ohne MwSt. und dem Wert des bezuschlagten Angebots ohne MwSt. wird wegen des besonderen geschäftlichen Interesses des Zuschlagsempfängers abgesehen; vgl. § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV.